Statuten

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Statuten 2018
Neu ab März 2018
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 Bisherige Statuten:

Statuten

 

 

 

 

 

 

KJM-Ostschweiz

 

 

 

Regionalgruppe Ostschweiz (Appenzell AR, Appenzell AI, Glarus, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau) von Kinder- und Jugendmedien Schweiz

 

 

 

 

 

 

 

Art. 1

Name, Sitz

 

 

1

 

Unter dem Namen Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

 

Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz ist Teil der nationalen Stiftung Kinder- und Jugendmedien Schweiz. Sie ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

 

 

 

2

Der Sitz von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

 

 

Art. 2

Zweck und Aufgaben

 

1

 

Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz (KJM Ostschweiz) ist Teil der gleichnamigen nationalen Forschungs- und Fachstelle. Sie initiiert lesefördernde Projekte und führt sie durch.

 

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

Die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit zwischen der schweizerischen Ebene und KJM Ostschweiz wird durch einen Leistungsvertrag geregelt.

 

 

 

2

Seinen Zweck sucht der Verein Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz zu erreichen durch:

·      Förderung und Durchführung von lesefördernden Projekten

·      Unterstützung und Vernetzung aller mit ihr verbundenen Organisationen

·      Zusammenarbeit mit den verschiedenen Publikationsorganen

·      Dienstleistungen

·      Öffentlichkeitsarbeit

 

 

 

Art. 3

Mitgliedschaft

 

1

 

 

 

Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz können als Mitglieder angehören:

 

·      Einzelpersonen, die sich für die Verwirklichung der Ziele von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz interessierten

·      Schul-, Gemeinde-, Regional- und Kantonsbibliotheken

·      Unternehmungen und Organisationen, welche die Aktivitäten von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz unterstützen wollen

 

 

Ehrenmitglieder

2

Die GV kann Personen mit herausragenden Verdiensten für Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz zu Ehrenmit­gliedern ernennen.

 

 

Austritt

3

Ein Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich KJM Ostschweiz einzureichen. Allfällige Beiträge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres geschuldet, in dem der Austritt erfolgt.

 

 

Ausschluss

4

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz oder Kinder- und Jugendmedien Schweiz nicht nachkommen oder ihren Interessen zuwiderhandeln, können vom Vorstand von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz oder vom Stiftungsrat Kinder- und Jugendmedien Schweiz ausgeschlossen werden.

 

 

Art. 4

Beiträge

 

 

 

 

 

Die Beiträge werden von der GV festgelegt.

 

 

Art. 5

Organe

 

1

 

Die Organe von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz sind:

 

·      Generalversammlung

·      Vorstand

·      Revisionsstelle

 

 

Art. 6

Generalversammlung

 

1

 

Die GV ist das oberste Organ von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen.

 

Die Einladung erfolgt spätestens 30 Tage vorher durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

 

Anträge von Mitgliedern sind spätestens 60 Tage vor der GV schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten.

 

Die GV kann nur die auf der Tagesordnung verzeichneten Geschäfte sowie an der Versammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf

Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn es die GV mit einer Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgeschlossen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz.

 

 

Ausserordentliche GV

2

Eine a. o. GV kann durch die GV selber, durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

 

Zur a. o. GV wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen.

 

 

Beschlussfähigkeit, Ab-stimmungen und Wahlen

3

Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

 

Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.

 

Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleich-heit entscheidet bei Sachgeschäften die Präsidentin/der Präsident, bei Wahlen das Los. Die Mitglieder des Vorstandes haben kein Stimmrecht.

 

 

Leitung

4

Die GV wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei ihrer/seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

 

Delegierte in die Konferenz der Kantonal-/

Regionalorganisationen

5

Die/der Delegierte in der Konferenz der Kantonal- /Region­alorganisationen von Kinder- und Jugendmedien Schweiz ist jeweils ein für 2 Jahre gewähltes Vorstandsmitglied von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz. Im Verhinderungsfall bezeichnet der Vorstand eine Stellvertretung.

 

 

Geschäfte

6

Die GV entscheidet über folgende Geschäfte:

 

·      Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

·      Genehmigung der Jahresplanung und des Budgets

·      Entlastung des Vorstandes

·      Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle

·      Wahl der Vertreterin/des Vertreters in der Konferenz der Kantonal-/Regionalorganisationen von Kinder- und Jugendmedien Schweiz

·      Genehmigung des Leitbildes und/oder der Politik von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz

·      Statutenrevision

·      Festlegung der eigenen Mitgliederbeiträge

·      Ausschluss von Mitgliedern

·      Ernennung von Ehrenmitgliedern

·      Auflösung von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz

 

 

Art. 7

Vorstand

 

1

 

Der Vorstand ist das Führungsorgan von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz. Er vertritt Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz gegenüber den Kinder- und Jugendmedien Schweiz und nach aussen. Er sorgt für die Umsetzung der von der GV getroffenen Beschlüsse. Der Vorstand ist gegenüber der GV verantwortlich.

 

 

Zusammensetzung

2

Der Vorstand setzt sich aus mindestens sechs Mitgliedern zusammen, die ehrenamtlich tätig sind, aber Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen haben. Auf eine adäquate Vertretung der Kantone muss geachtet werden.

 

 

Amtsdauer

3

Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

 

Aufgabenteilung,

Sekretariat

4

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsident­in / des Präsidenten selbst. Er teilt die Aufgaben unter sich auf.

 

Als administrative Hilfe kann der Vorstand eine ständige Geschäftsleiterin/einen ständigen Geschäftsleiter bezeichnen, deren/dessen Aufgaben in einem Pflichtenheft festgelegt sind. Sie/er wohnt den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme bei.

 

 

Aufgaben

5

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

·      Vollzug der Beschlüsse der GV

·      Umsetzung der Zielsetzungen Kinder- und Jugendmedien Schweiz

·      Erstellen des Budgets

·      Erlass von Reglementen, mit Ausnahme eines allfälligen Reglements für den Mitgliederbeitrag

·      Einsetzen von Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen sowie Wahl ihrer Mitglieder

·      Genehmigung des Leistungsvertrages mit Kinder- und Jugendmedien Schweiz

·      Vorbereitung und Durchführung der GV

·      Information und Kontakte zu den Mitgliedern

·      Vorbereitung und Durchführung von Anlässen und Aktionen

·      Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind

 

 

Unterschrift

6

Der Vorstand bestimmt die unterschriftsberechtigten Perso-nen und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.

 

 

Art. 8

Geschäftsstelle

 

1

 

Die Geschäftsstelle ist das administrative Organ des Vereines.

 

 

Wahl

2

Die Geschäftsstelle wird unter den Partnern der Ostschweizer Kantone bestimmt.

 

 

Art. 9

Revisionsstelle

Ernennung, Auftrag

 

1

 

Die GV wählt eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Revisionsstelle überprüft die ordnungsgemässe Abrechnung und Buchführung der Kassierin/des Kassiers.

 

 

Zusammenkunft, Bericht-

erstattung

2

Die Revisionsstelle erstattet der GV Bericht und empfiehlt ihr die Annahme/Rückweisung der Jahresrechnung und die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes.

 

 

Art. 10

Kommissionen

 

1

 

Zur Behandlung und Erfüllung wiederkehrender Aufgaben bildet der Vorstand Kommissionen und regelt deren Tätig-keit durch Pflichtenhefte.

 

 

 

2

Die Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten nehmen auf Wunsch des Vorstandes an den ihre Kommission betreffenden Traktanden der Vorstandssitzungen mit beraten-der Stimme teil.

 

 

 

3

Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Vorstand für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

 

Art. 11

Finanzen

 

 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

 

·      Mitgliederbeiträgen (anteilsmässig)

·      Gönnerbeiträgen

·      Erträgen von Vereinsaktivitäten

·      Spenden

 

 

Art. 12

Haftung

 

 

Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen. Sie haftet nicht für die Verbindlichkeiten von Kinder- und Jugendmedien Schweiz.

 

 

 

 

Art. 13

Statutenrevision

 

 

 

Anträge auf Änderungen der Statuten können vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der an der GV gültig abgegebenen Stimmen.

 

 

Art. 14

Auflösung und Liqui-dation

 

1

 

Der Beschluss zur Auflösung von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz erfolgt durch die Generalversammlung. Hierzu bedarf es der Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

 

 

 

2

Das nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen von Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz ist einer Nachfolgeorganisation, Kinder- und Jugendmedien Schweiz oder einer bzw. mehreren Institutionen mit möglichst ähnlicher Zwecksetzung zuzuweisen. Dieser Entscheid bedarf der gleichen Zweidrittelmehrheit.

 

 

Art. 15

Geschäftsjahr

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Art. 16

Schlussbestimmung

 

 

 

Die vorliegenden Statuten wurden an der GV vom 23. Oktober 2002 in St. Gallen genehmigt und an der GV vom 2. März 2011 revidiert.

 

 

 

 

 

Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz

 

 

...........................................................                  ....................................................................

Präsidentin/Präsident            Vizepräsidentin/Vizepräsident

 

 

Name                                   Name